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FinO-WDR –

§ 25 Allgemeine Ausgleichsrücklage und Sonderrücklagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/25#abs-1 (1) Rücklagen sind gemäß § 37 Absatz 2 des WDR-Gesetzes zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/25#abs-2 (2) Die Allgemeine Ausgleichsrücklage soll unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen, um den Haushaltsausgleich weitgehend sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/25#abs-3 (3) Sonderrücklagen sind zur finanziellen Vorsorge insbesondere für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen zu bilden, deren Realisierung über den Zeitraum des Mittelfristigen Finanzplans hinausgeht. Sie sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/25#abs-4 (4) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Finanzplan zu veranschlagen.

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